Organisationsentwicklung

Homeoffice: Regelung, Muster & Infos

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Aktualisiert am 
18.3.2024
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Lea Pietsch
+49 721 98 19 39 30
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In der Zeit nach Corona häufen sich auf LinkedIn, Xing und Co die Bilder von glücklichen Mitarbeiter:innen im Homeoffice. Und immer mehr Unternehmen verkünden, dass sie ihre Mitarbeiter:innen zum Arbeiten nach Hause schicken.

Und ihr? Kommt für eure Mitarbeiter:innen auch Homeoffice in Frage? Wie sieht eine entsprechende Vereinbarung aus? Und was musst du noch beachten? Antworten auf die wichtigsten Fragen und ein Muster für eine Zusatzvereinbarung findest du hier.

Können Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Nein. So wie Arbeitnehmer:innen sich nicht einfach ins Homeoffice verabschieden können, kannst du deine Mitarbeiter:innen nicht einfach ins Homeoffice schicken. Beide Seiten müssen einverstanden sein, wenn von Zuhause aus gearbeitet werden soll.

Homeoffice muss dementsprechend entweder

  • von Anfang an im Arbeitsvertrag geregelt sein.
  • per nachträglicher Zusatzvereinbarung ergänzt werden.
  • oder stillschweigend angenommen werden.

Stillschweigend heißt beispielsweise: Du empfiehlst, ab sofort Homeoffice zu machen, und stellst alle nötigen Arbeitsmaterialien zur Verfügung. Dein Teammitglied nimmt diese entgegen und arbeitet von Zuhause.

<div class="blog_primary-box"><p>Auch wenn solche Vereinbarung stillschweigend angenommen werden können, ist eine <strong>schriftliche Vereinbarung</strong> immer die bessere Wahl. Das gibt beiden Parteien rechtliche Sicherheit, Rahmenbedingungen lassen sich besser fixieren und aus Datenschutzgründen ist es sinnvoller.</p></div>

Und wenn ich denke, dass ein Teammitglied krank ist?

Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin krank ist und/oder sich mit dem Coronavirus angesteckt hat, kann er von dir nach Hause geschickt werden. Das ergibt sich schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und dient dem Schutz des Teammitglieds, ist aber natürlich auch darin begründet, andere Mitarbeiter:innen vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.

Im Krankheitsfall kann aber nicht verlangt werden, dass das Teammitglied arbeitet – weder im Büro noch von Zuhause.

Bedeutet: Wer krank und entsprechend krankgeschrieben ist, muss für diese Dauer natürlich nicht arbeiten.

Wer sich vorsichtshalber in Quarantäne befindet (beispielsweise nach einer Geschäftsreise in ein Risikogebiet oder nach Kontakt zu Personen, die potenziell mit den Corona-Virus oder anderen übertragbaren Krankheiten infiziert sind), ist arbeitsfähig und kann Zuhause arbeiten – dies muss aber vertraglich geregelt oder im Einzelfall abgemacht sein.

Zusatzvereinbarung Homeoffice: Vorlage zum Downloaden

In der Zusatzvereinbarung sollten einige zentrale Punkte geklärt sein. Dabei geht es vor allem um:

  • Arbeitsort
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszeit und -erfassung
  • Aufwandserstattung
  • Kommunikation mit dem Unternehmen

Hier findest du eine Vorlage für eine Zusatzvereinbarung, die einen bestehenden Arbeitsvertrag um Homeoffice ergänzt. Im Arbeitsrecht ist in der Regel von Telearbeit die Rede, wenn es um die Arbeit von zuhause geht. Du kannst die für dich wichtigen Paragraphen an deine individuellen Anforderungen anpassen.

<div class="blog_white-box"><p><em>// Möchtest du dieses Muster verwenden, empfehlen wir dir unbedingt zu prüfen, welche Bestimmungen du übernehmen willst und entsprechend Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen. Gegebenenfalls solltest du hierzu einen Anwalt hinzuziehen. //</em></p><h3 style="text-align: center;">Zusatzvereinbarung Telearbeit</h3><p>Zwischen <b>*Unternehmensname und Adresse*</b></p><p style="text-align: center;">– im Folgenden Arbeitgeber oder <b>*Unternehmensname*</b> genannt –</p><p>und Herrn/Frau *<b>Vorname Nachname*</b></p><p style="text-align: center;">– im Folgenden Arbeitnehmer genannt –</p><p style="text-align: center;">– im Folgenden gemeinschaftlich die Vertragspartner genannt –</p><p></p><p>wird folgende Zusatzvereinbarung über Telearbeit zum Arbeitsvertrag vom ________________:</p><h3 style="text-align: center;">§ 1 Vertragsgegenstand</h3><ol><li>Mit Wirkung ab dem ________________ wird der Arbeitnehmer in alternierender Telearbeit tätig. Hierfür gelten die nachfolgenden Regelungen. Der bestehende Arbeitsvertrag findet im Übrigen weiterhin Anwendung.</li><li>Während des Telearbeitsverhältnisses verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit teilweise zuhause (außerbetriebliche Arbeitsstätte) und teils im Betrieb (betriebliche Arbeitsstätte).</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 2 Außerbetriebliche Arbeitsstätte</h3><p>Die außerbetriebliche Arbeitsstätte befindet sich an folgender Adresse: ________________________________________________________________</p><h3 style="text-align: center;">§ 3 Telearbeitszeit & Arbeitszeiterfassung</h3><ol><li>Es gilt grundsätzlich die mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit auch für das Telearbeitsverhältnis.</li><li>Die Verteilung der Arbeitszeit in der betrieblichen Arbeitsstätte nimmt der Arbeitnehmer eigenverantwortlich vor, sofern nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Dabei werden arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbestimmungen – insbesondere bezüglich der Einhaltung von täglichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten – vom Arbeitnehmer beachtet.</li><li>Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die erbrachte Arbeitszeit mittels Selbstdokumentation zu erfassen. Dazu werden die Arbeitsstunden monatlich manuell aufgeschrieben.</li><li>Die Selbstdokumentation ist dem Betrieb unaufgefordert bis zum XX. des Folgemonats vorzulegen.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 4 Anforderungen an einen Telearbeitsplatz</h3><ol><li>Die betriebliche Arbeitsstätte ist so zu gestalten, dass sie ergonomischen, sicherheitstechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Standards entspricht.</li><li>Die Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit den notwendigen Arbeitsmitteln erfolgt durch den Arbeitgeber. Die Arbeitsmittel verbleiben in dessen Eigentum.</li><li>Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Einhaltung dieser Standards durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Fachkraft nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer durch eine Begehung überprüfen zu lassen.</li><li>Der Arbeitgeber installiert an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte einen zusätzlichen Telefonanschluss, der ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 5 Datenschutz</h3><ol><li>Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die gesetzlichen und betrieblichen Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu beachten und anzuwenden.</li><li>Personenbezogene Daten sind durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen.</li><li>Um die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen, ist der Arbeitnehmer nach Abstimmung bereit, den für den Betrieb zuständigen Datenschutzbeauftragten den außerbetrieblichen Arbeitsplatz besichtigen zu lassen</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 6 Geltungsdauer</h3><ol><li>Die Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am ________________.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 7 Änderungen und Ergänzungen</h3><p>Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.</p></div>

Rechtlicher Hinweis: Der Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarungen sind ein wichtiges Thema und sollten zusammen mit einem Rechtsanwalt erstellt werden. Der Mustervertrag und die Informationen in diesem Artikel dienen lediglich als Informationsquelle. Da es oft auf den Einzelfall ankommt, können wir keine Garantie für die Richtigkeit geben.

Was ist bei Homeoffice noch zu beachten?

Datenschutz

Der Datenschutz stellt Unternehmen schon in den eigenen Räumlichkeiten vor Herausforderungen. Das wird nicht besser, wenn einige oder sogar alle Mitarbeiter:innen von Zuhause aus arbeiten.

Dazu sollte explizit geregelt werden, wie es sich mit dem Datenschutz im Homeoffice verhält. Gibt es beispielsweise Einschränkungen, auf welche Daten nur im Büro zugegriffen werden darf?

Arbeitsschutz

Arbeitgeber:innen sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen zum Arbeitsschutz eingehalten werden. Entsprechend muss auch der Arbeitsplatz im Homeoffice eingerichtet und geprüft werden. Arbeitgeber:innen dürfen aber nicht einfach in die Wohnung des Teammitglieds kommen.

Hierfür sollte eine Regelung vereinbart werden, damit Arbeitgeber:innen nach Ankündigung den Arbeitsplatz besichtigen können.

Auch die Arbeitszeiten müssen erfasst werden.

Kosten für Homeoffice

Sollen Mitarbeiter:innen im Homeoffice arbeiten, musst du es ihnen auch ermöglichen. Das heißt, du bist dafür verantwortlich, dass Mitarbeiter:innen über alle Materialien verfügen, die sie zur Arbeit benötigen. Dazu gehören beispielsweise Computer, Bildschirme und eine stabile Internetverbindung.

Entsprechend trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Kosten für die Arbeitsmaterialien. Wird regelmäßig aus dem Homeoffice gearbeitet und existiert gar kein Arbeitsplatz im Büro, kann es auch sein, dass die „Büroräume" vom Unternehmen sozusagen angemietet werden müssen oder eine Pauschale für die Nutzung (Energie- & Heizkosten, Reinigung, sonstige Unterhaltskosten) ausgemacht wird.

Auch das sollte vertraglich geregelt werden.

<div class="blog_primary-box"><p>Eine attraktive Alternative zum Homeoffice ist für Arbeitgeber:innen das Arbeitsmodell "mobiles Arbeiten". Hier ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht zu der Ausstattung des Home-Arbeitsplatzes verpflichtet, da es beim mobilen Arbeiten keinen festen Arbeitsplatz gibt. Viel eher kann das mobil arbeitende Teammitglied von überall aus arbeiten. <a href="https://hire.workwise.io/hr-praxis/organisationsentwicklung/mobiles-arbeiten" target="_blank">Mehr Informationen zum mobilen Arbeiten findest du hier.</a></p></div>

Staatliche Förderung von Homeoffice

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert im Rahmen des Programms „go-digital" kleine und mittlere Unternehmen, indem bis zu 50% der Kosten für Beratungen zu Soft- und Hardwarelösungen übernommen werden. So können sich KMUs beispielsweise dabei unterstützen lassen, die IT-Sicherheit im Homeoffice sicherzustellen.

Kriterien sind unter anderem:

  • weniger als 100 Beschäftigte
  • Jahresumsatz von höchstens 20 Millionen Euro

Weitere Infos findest du auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft und Energie.

Online Recruiting

Homeoffice wird aufgrund der technologischen Fortschritte immer populärer. Aufgrund der aktuellen Situation sind zudem viele Arbeitgeber:innen dazu gedrängt, Homeoffice zu ermöglichen, um das Risiko der Ansteckung zu minimieren.

Um auch im Homeoffice erfolgreich Mitarbeiter:innen einzustellen, gibt es das sogenannte Online Recruiting. Welche Vorteile es gibt und wie man dies am Besten gestaltet, erfährst du in unserem Artikel:

<a class="blog_button-primary" href="https://hire.workwise.io/hr-praxis/personalsuche/online-recruiting">Erfahre jetzt alles Wichtige zum Online Recruiting</a>

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