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Organisationsentwicklung

Mobiles Arbeiten – Vorteile, Regelungen und Muster

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Aktualisiert am 
15.4.2024
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Lea Pietsch
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Mobiles Arbeiten beschreibt ein flexibles Arbeitsmodell, dass sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen in bestimmten Branchen sehr attraktiv ist. Was mobiles Arbeiten genau ist, wie es sich von Telearbeit, Homeoffice und Co unterscheidet und wie die rechtliche Lage dazu aussieht, erfährst du in diesem Artikel.

Zusätzlich bieten wir dir kostenlos ein Muster für eine Zusatzvereinbarung für mobiles Arbeiten zum Download an.

Mobiles Arbeiten – Definition

Mobiles Arbeiten beschreibt das orts- und arbeitsplatzunabhängige Erbringen der Arbeitsleistung.

Dabei kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dauerhaft von unterwegs arbeiten und ausschließlich über Informations- und Kommunikationstechnik mit seinem Arbeitgeber in Kontakt stehen.

Oder er oder sie erbringt seine bzw. ihre Arbeit lediglich teilweise von unterwegs und ist für den anderen Teil vor Ort im Büro. Beispiele hierfür sind Pendler:innen, die auf dem Weg ins Büro im Zug bereits ihre Mails checken, Konzepte erstellen oder Kundengespräche führen.

Zwischenzeiten können so effektiv genutzt werden und die Arbeitnehmer:innen müssen weniger Zeit vor Ort im Büro verbringen. Ein anderes Beispiel sind Angestellte im Außendienst, die teilweise vom Hotelzimmer aus arbeiten.

Homeoffice, Telearbeit, Remote Arbeiten, mobiles Arbeiten – Alles das Gleiche?

Die Begriffe Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten werden alle oft synonym oder entgegen ihrer eigentlichen Bedeutung verwendet. Das mag daran liegen, dass lediglich Telearbeit einer festen gesetzlichen Definition unterliegt.

Telearbeit ist in § 2, Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung definiert. Dort heißt es:

„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat."

Somit überschneiden sich die Begriffe Telearbeit und Homeoffice und meinen beide dasselbe. Ein:e Arbeitnehmer:in geht nicht täglich ins Büro, um dort seine Arbeitsleistung zu erbringen, sondern erbringt diese von einem fest eingerichteten Arbeitsplatz bei sich zuhause.

Mobiles Arbeiten hingegen ist auch als Remote Arbeiten bekannt und bisher nicht gesetzlich definiert. Mobile Arbeit zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass sie weder an ein Büro, noch an einen häuslichen Arbeitsplatz gebunden ist.

Beim Homeoffice, sowie dem mobilen Arbeiten geht es also darum, dass (teilweise) außerhalb des Büros gearbeitet wird. Der Unterschied liegt nun darin, dass beim Homeoffice die Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, typischerweise „in den eigenen vier Wänden", erbracht wird.

Beim mobilen Arbeiten muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht von einem festen Arbeitsplatz von zuhause aus arbeiten. Er oder sie ist ortsunabhängig. Die Arbeitsleistung wird bei der mobilen Arbeit typischerweise an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erbracht (etwa auf Reisen im Zug, im Hotel oder auf dem heimischen Sofa).

Wenn du mehr zum Thema Homeoffice erfahren möchtest, solltest du einen Blick in unseren entsprechenden Artikel werfen.

<div class="blog_primary-box"><p>Somit wurde der Begriff „Homeoffice” zu Corona Zeiten, streng genommen, in den meisten Fällen falsch benutzt: Eigentlich handelt es sich dabei um mobiles Arbeiten. Die Arbeitnehmer:innen haben meist keinen fest eingerichteten Arbeitsplatz zuhause. Sie arbeiten lediglich für einen begrenzten Zeitraum – der Zeit, in der die Corona Pandemie es erfordert – vom eigenen Schreibtisch, dem Sofa oder der Wohnung des Partners oder der Partnerin aus. Es besteht kein fest eingerichteter, ausgestatteter Arbeitsplatz.</p></div>

Mobiles Arbeiten – Vor- und Nachteile für Arbeitgeber:innen

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Mobiles Arbeiten bietet für Arbeitnehmer:innen den Vorteil, dass sie Privatleben und Beruf leichter vereinen können. Doch bleibt bei diesem Arbeitsmodell der Arbeitgeber:innen nicht auf der Strecke und muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter:innen ihre Stunden nicht erbringen? Schließlich hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Möglichkeit, die Arbeitszeit der Mitarbeiter:innen zu kontrollieren.

Es stimmt wohl, dass die Kontrolle wegfällt und das mobile Arbeitsmodell auf Vertrauen beruht. Als Arbeitgeber:in hast du jedoch nichts zu befürchten. Studien haben gezeigt, dass Mitarbeiter:innen, die von zuhause oder unterwegs aus arbeiten, eher mehr Stunden leisten als zu wenig. Sie möchten beweisen, dass das Arbeiten von unterwegs funktioniert und der Arbeitgeber ihnen vertrauen kann.

Die freie und selbstbestimmte Gestaltung des Arbeitstages und die Möglichkeit „Zwischenzeiten” wie Pendelzeiten effektiv nutzen zu können, schätzen Arbeitnehmer:innen. Sie sind zufriedener, da sie Privatleben und Beruf besser vereinen können. Arbeitgeber profitieren von hoch motivierten, leistungsfähigen Mitarbeiter:innen.

Durch die Beliebtheit des mobilen Arbeitsmodells, steigerst du deine Attraktivität als Arbeitgeber. Das hilft im Kampf um qualifizierte Fachkräfte – Stichwort: Employer Branding.

Zusätzlich fallen beim mobilen Arbeiten nicht nur Weg- und Wartezeiten weg, sondern auch Büroarbeitsplätze. Das spart Kosten.

Mobiles Arbeiten – Vorteile

  • Höhere Leistungsbereitschaft und Motivation der Arbeitnehmer:innen durch höhere Zufriedenheit
  • Einsparung von Raum- und weiteren Betriebskosten
  • Employer Branding Maßnahme
  • Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften haben nur eine begrenzte Geltung, sodass, im Vergleich zum Homeoffice, eine einfachere Umsetzung möglich ist

Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aus dem Jahr 2019 ergaben folgende Vorteile für Unternehmen und Arbeitnehmer:innen im Homeoffice, die so wohl mehr oder weniger auch auf das mobile Arbeiten übertragen werden können.

Das Bild zeigt Vorteile des Homeoffice
Wie du dich für die Gesundheit deiner Angestellten im Homeoffice einsetzen kannst, erfährst du im Interview mit dem Experten Andreas Reiter zur Betrieblichen Gesundheitsförderung im Homeoffice.

Mobiles Arbeiten – Nachteile

  • Es besteht eine höhere Gefahr von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz: Arbeitnehmer:innen arbeiten bei einem mobilen Arbeitsmodell häufig zu viel.
  • Einhaltung des Arbeitsschutzes schlecht kontrollierbar
  • Risiko von Datenschutzverstößen

Die Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aus dem Jahr 2019 erfassten folgende Gründe, die aus Sicht von Unternehmen und Arbeitnehmern gegen Homeoffice sprechen, die so wohl eins zu eins auf das mobile Arbeiten übertragen werden könnten.

Das Bild zeigt Nachteile des Homeoffice

Mobiles Arbeiten – Rechtliche Grundlagen

Anfang diesen Jahres wurde diskutiert, ob Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten oder auf Homeoffice haben. Dieser Gesetzesvorschlag wurde jedoch abgelehnt und so besteht in Deutschland – anders als zum Beispiel in den Niederlanden seit 2015 – kein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten oder Homeoffice. Arbeitnehmer:innen können vom Arbeitgeber nicht verlangen, remote arbeiten zu dürfen.

Auf der anderen Seite, darf auch der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht dafür nutzen, seine Mitarbeiter:innen zur Arbeit zuhause oder unterwegs zu „zwingen”. Mobile Arbeit bedarf der beidseitigen Zustimmung: Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber müssen einverstanden sein.

Wenn Einvernehmen besteht, kann mobiles Arbeiten über eine Betriebsvereinbarung oder eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag gemeinsam beschlossen werden.

Während der Arbeitgeber bei Mitarbeiter:innen im Homeoffice die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften grundsätzlich vollumfänglich sicherstellen muss, sind die Anforderungen für die Mobilarbeit flexibler. Der Grundsatz des mobilen Arbeitens ist es, außerhalb von definierten und geregelten Arbeitsumgebungen zu arbeiten.

Da beim mobilen Arbeiten keine Arbeitsstätte eingerichtet wird, ist es nicht Gegenstand der Arbeitsstättenverordnung, die zum Ziel hat, die Gesundheit von Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte zu sichern.

Die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gelten hingegen auch für Mobilarbeit. Das sind:

  • das Arbeitszeitgesetz
  • der Arbeitsschutzgesetz (inklusive einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG und die Unterweisung des Arbeitnehmers nach § 12 Abs. 1 ArbSchG)

Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt auch für mobile Arbeitsmodelle:

  • Die Höchstarbeitszeit pro Tag beträgt acht Stunden. Sie kann auf bis zu maximal 10 Stunden angehoben werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden Arbeit pro Werktag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG)
  • Auch bei der mobilen Arbeit gelten die festgelegten Ruhepausen: eine Pause von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und ab neun Stunden 45 Minuten. Nach sechs Stunden muss eine Pause gemacht werden (§ 4 ArbZG).
  • Ebenfalls zu beachten ist die festgelegte Ruhezeit: Nach Feierabend müssen mindestens elf Stunden vergehen, bis am nächsten Tag die Arbeit wieder aufgenommen wird (§ 5 ArbZG).
  • An Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden (§ 9 ArbZG).

Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, die körperliche und psychische Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Arbeitgeber müssen alle Maßnahmen ergreifen, die Gefahren, Schäden und vermeidbare Belastungen am Arbeitsplatz verhindern. Das gilt auch außerhalb des Betriebes.

Während die Arbeitsstättenverordnung beim mobilen Arbeiten keine Anwendung findet, greift das Arbeitsschutzgesetz dennoch, und so bleibt das Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung bestehen (§ 5 ArbSchG). Allerdings wird eine Gefährdungsbeurteilung bei ständig wechselndem Arbeitsplatz, wie das beim mobilen Arbeiten der Fall ist, schwierig bis unmöglich. Wie soll der Arbeitgeber die Sicherheit eines Tisches im Zug oder eines Stuhls in einem Café gewährleisten und dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an keinem seiner oder ihrer Arbeitsplätzen Gesundheitsgefahren ausgesetzt ist?

Die Gefährdungsbeurteilung scheint bei mobilem Arbeiten in der Praxis nicht umsetzbar und es bleibt auf eine Neuerung der Gesetzeslage zu warten. Da der Arbeitgeber nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes auch verpflichtet ist, seine Mitarbeiter:innen entsprechend der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz aufzuklären (Unterweisungspflicht), scheint er bisher darauf angewiesen, dass sich der Mitarbeiter:innen an die Unterweisung hält und eigenverantwortlich die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherstellt.

Manchmal wird auch zu Checklisten geraten, die alle wichtigen Punkte des Arbeitsschutzes aufführen und vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterschrieben werden. So soll Rechtssicherheit seitens des Arbeitgebers sichergestellt werden.

Versicherung

Bezüglich des Versicherungsschutzes in einem mobilen Arbeitsmodell ist die Gesetzeslage bisher ähnlich vage. Grundsätzlich gilt alles, was ein Arbeitnehmer:innen im Interesse seines Arbeitgebers tut als versicherte Tätigkeit, unabhängig davon, wo diese Arbeit geleistet wird. So steht auch mobile Arbeit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei dem Arbeiten aus dem Homeoffice ist der Versicherungsschutz bislang eng auf einen inneren betriebsbezogenen Zusammenhang ausgelegt. Das heißt, dass für die Frage nach dem Versicherungsschutz entscheidend ist, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall führte mit der Intention ausgeübt wurde, etwas für das Unternehmen zu tun.

Ein Gerichtsurteil besagt beispielsweise, dass Mitarbeiter:innen auf dem Weg vom Arbeitsplatz zur Küche nicht versichert sind. Beim Weg zurück (von der Küche zum Arbeitsplatz) sind sie es aber. Bei ersterem besteht keine Handlungsintention, die etwas mit dem Ausüben der betriebsbezogenen Arbeit zu tun hätte. Bei letzterem jedoch schon. Beim mobilen Arbeiten dürfte die Bestimmung im Einzelfall noch schwieriger sein als beim Homeoffice.

Mobiles Arbeiten – Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung

Wie bereits beschrieben, kann mobiles Arbeiten nur im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen vereinbart werden. Das Ganze wird über eine Betriebsvereinbarung oder eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten.

Dinge, die einer vertraglichen Regelung bedürfen sind:

  • die Arbeitszeit und -erfassung
  • die technische Erreichbarkeit des Arbeitnehmers
  • die Gestaltung des mobilen Arbeitsplatzes
  • die Datensicherung
  • der Arbeitsschutz
  • gegebenenfalls das Zugangsrecht zum privaten Arbeitsplatz (jedoch eher beim Homeoffice für die Gefährdungsbeurteilung nötig)
  • gegebenenfalls Mindestpräsenzarbeitszeiten

Hier findest du eine Vorlage für eine Zusatzvereinbarung, die einen bestehenden Arbeitsvertrag um mobiles Arbeiten ergänzt. Du kannst das Muster den spezifischen Anforderungen deines Unternehmens anpassen.

<div class="blog_white-box"><p><em>// Wenn du dieses Muster verwenden möchtest, empfehlen wir dir unbedingt zu prüfen, welche Bestimmungen du übernehmen willst und entsprechend Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen. Gegebenenfalls solltest du hierzu einen Anwalt hinzuziehen. Workwise übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des bereitgestellten Musters. //</em></p><h3 style="text-align: center;">Zusatzvereinbarung Mobiles Arbeiten</h3><p>Zwischen <strong>*Unternehmensname und Adresse*</strong></p><p style="text-align: center;">– im Folgenden Arbeitgeber genannt –</p><p>und Herrn/Frau *<strong>Vorname Nachname*</strong></p><p style="text-align: center;">– im Folgenden Arbeitnehmer genannt –</p><p style="text-align: center;">– im Folgenden gemeinschaftlich die Vertragspartner genannt –</p><p></p><p>wird die nachfolgende Zusatzvereinbarung über Mobiles Arbeiten zum Arbeitsvertrag geschlossen. Unbeschadet der nachfolgenden Regelungen findet der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag vom ________________ im Übrigen weiterhin Anwendung.</p><p>Präambel</p><p>Mobiles Arbeiten ermöglicht die Erfüllung der Arbeitsaufgabe auch außerhalb des Betriebes, durch eine flexible Gestaltung von Arbeitszeit und –ort. Ebenfalls wird es dem Beschäftigten erleichtert, seine Arbeitstätigkeit mit Anforderungen der persönlichen Lebensführung zu vereinbaren. Mobiles Arbeiten soll auch die Arbeitszufriedenheit und Motivation des Beschäftigten erhöhen.</p><h3 style="text-align: center;">§ 1 Definition</h3><p>Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn ein Beschäftigter gelegentlich oder an fest vereinbarten Wochentagen auf eigenen Wunsch außerhalb des Unternehmens dienstlich tätig ist. Dabei hat der Beschäftigte sicherzustellen, dass mit Hilfe von mobilen Informations- und Kommunikationstechniken ein Fernzugriff auf die interne IT-Infrastruktur des Arbeitgebers möglich ist.</p><p>Kennzeichnend für das "Mobile Arbeiten" im Sinne dieser Vereinbarung ist, dass Arbeitsinhalte ausgeführt werden, die üblicherweise an Arbeitsplätzen im Unternehmen erbracht werden, aber auch außerhalb des Unternehmens erbracht werden können. Mobile Arbeit umfasst alle arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen, die außerhalb der vom Arbeitgeber betriebenen Betriebsstätten, erbracht werden.</p><h3 style="text-align: center;">§ 2 Grundsätze</h3><p>Grundsätzlich gilt für den Beschäftigten die arbeitsvertraglich bestimmte wöchentliche Arbeitszeit auch im Rahmen dieser Ergänzungsvereinbarung.</p><p>Die Vereinbarung tritt am Tag nach Ihrer Unterzeichnung in Kraft.</p><p>Der Arbeitnehmer kann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber bis zu XX% seiner Arbeitszeit über das sogenannte mobilen Arbeiten erbringen. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am mobilen Arbeiten besteht nicht.</p><h3 style="text-align: center;">§ 2 Vertragsgegenstand</h3><ol><li>Mit Wirkung ab dem ________________ verrichtet der Arbeitnehmer (einen Teil) seiner Arbeitszeit im Rahmen mobiler Arbeit. Hierfür gelten die nachfolgenden Regelungen. Der bestehende Arbeitsvertrag findet im Übrigen weiterhin Anwendung.</li></ol><p><em>Anmerkung: Falls nur ein Teil der Arbeit mobil verrichtet werden soll, sollte die Zusatzvereinbarung zusätzlich festlegen, um welchen Zeitrahmen es sich handelt.</em></p><ol start="2"><li>Während des Mobilarbeitsverhältnisses verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit außerhalb des Betriebs an dem von ihm gewählten Orten.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 3 Arbeitszeit</h3><ol><li>Es gilt grundsätzlich die mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit auch für das Mobilarbeitsverhältnis.</li><li>Den Vertragsparteien ist bewusst, dass mobiles Arbeiten ein hohes Risiko der Entgrenzung der Arbeit birgt. Auf das Einhalten der geltenden Arbeitszeitregelungen ist vom Arbeitgeber bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten zu achten.</li><li>Die Ruhezeiten nach dem ArbZG sind vom Arbeitnehmer einzuhalten.</li><li>Überstunden und Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. in der Nacht, an Wochenenden oder Sonn- und Feiertagen) dürfen nur auf schriftliche Anordnung des Vorgesetzten und nach Zustimmung durch den Betriebsrat erfolgen. Dem mobil tätigen Arbeitnehmer stehen in diesen Fällen alle tariflich, betrieblich oder individuell vereinbarten Zuschläge oder Zeitausgleiche zu, die bei vergleichbarer Arbeit in Betriebstätten des Arbeitgebers anfallen würden.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 4 Zeiterfassung</h3><ol><li>Mobile Arbeit ist vertragliche Arbeitsleistung. Deshalb unterliegt sie uneingeschränkt, den gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und muss erfasst werden.</li><li>Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die erbrachte Arbeitszeit mittels Selbstdokumentation zu erfassen. Dazu werden die Arbeitsstunden monatlich manuell aufgeschrieben.</li><li>Die Selbstdokumentation ist dem Betrieb unaufgefordert bis zum XX. des Folgemonats vorzulegen.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 5 Erreichbarkeit</h3><ol><li>Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zu folgenden Zeiten erreichbar zu sein: ___________________________________________________________.</li><li>Außerhalb dieser einvernehmlich abgestimmten Zeiten der Erreichbarkeit, braucht der Arbeitnehmer nicht erreichbar zu sein. Er muss weder Anrufe entgegennehmen noch Aufträge bearbeiten.</li><li>Es besteht Einvernehmen, dass der Arbeitnehmer außerhalb der abgestimmten Zeiten der Erreichbarkeit ein Recht auf Ruhe und Erholung hat. Dies gilt vor allem für die frühen Morgen- und die Abendstunden, aber auch für die Wochenenden, Sonn- und Feiertage.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 6 Arbeits- und Kommunikationsmittel</h3><ol><li>Es besteht für den Beschäftigten kein Anspruch auf die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel einschließlich der erforderlichen Büroausstattung. Eine Kostenerstattung von Telefon- und/oder Internetgebühren sowie aller sonstigen Anschlüsse erfolgt nicht.</li><li>Der Arbeitnehmer erhält folgende mobile Arbeitsgeräte und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt: ____________________________________________________________.</li><li>Betriebliche Regelungen für die private Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln und –wegen gelten auch für die mobile Arbeit.</li><li>Für Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Haftungsregelungen für Arbeitnehmer. Bei Schäden die durch Dritte verursacht werden während der mobilen Arbeit haftet der Arbeitnehmer.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 7 Datenschutz</h3><ol><li>Der mobil arbeitende Arbeitnehmer hat die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit und die Vorgaben des Arbeitgebers zum Datenschutz einzuhalten. Der Vorgesetzte hat auf die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben hinzuwirken.</li><li>Vertrauliche Daten und Informationen gegenüber Dritten sind im Rahmen des mobilen Arbeitens so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang zu und ein unberechtigter Zugriff auf die Daten wirksam verhindert wird.</li><li>Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können zu einem Ausschluss vom mobilen Arbeiten führen.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 8 Arbeitsschutz</h3><p>Beim mobilen Arbeiten ist nicht kontrollierbar, an welchem Ort und Arbeitsplatz gearbeitet wird. Die Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes können daher vom Arbeitgeber nicht geprüft werden. Der Arbeitnehmer eigenverantwortlich auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten.</p><h3 style="text-align: center;">§ 9 Beendigung</h3><ol><li>Beide Vertragsparteien können mit einer Frist von einen Monat zum Monatsende diese Vereinbarung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.</li><li>Beide Vertragsparteien haben das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar macht, das mobile Arbeiten während der vorgenannten Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten, fristlos zu beenden. Die Beendigung bedarf der Schriftform.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§ 9 Änderungen</h3><ol><li>Mündliche Nebenabreden sind bis zum Zeitpunkt dieser Ergänzungsvereinbarung nicht getroffen worden.</li><li>Änderungen und Ergänzungen dieser Zusatzvereinbarung bedürfen, um rechtsverbindlich zu sein, der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.</li><li>In Bezug auf alle Regelungen in dieser Ergänzungsvereinbarung gilt der Vorrang von Individualabreden i. S. v. § 305b BGB.</li></ol></div>

Mobiles Arbeiten in der Praxis umsetzen

Folgende Punkte solltest du bei der Umsetzung eines mobilen Arbeitsmodells berücksichtigen:

  1. Arbeitszeiten regeln: Neben deiner Pflicht als Arbeitgeber, die genannten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, solltest du mit deinen Arbeitnehmer:innen deren Erreichbarkeit schriftlich festlegen. Arbeitnehmer:innen müssen nicht permanent erreichbar sein. Konkret abgesprochene Zeiten, in denen die Arbeitnehmer:innen erreichbar sind, erleichtern auf beiden Seiten die Zusammenarbeit. Gleichzeitig sichert der Arbeitgeber sich so bezüglich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ab und tut sein Bestes, Mehrarbeit, die den gesetzlichen Rahmen sprengt, zu unterbinden.
  2. Hard- und Software bereitstellen: Anders als beim Homeoffice bist du als Arbeitgeber beim mobilen Arbeiten nicht dazu verpflichtet, deine Mitarbeiter:innen mit Arbeitsgeräten auszustatten. Aber natürlich ist es in deinem Sinne das zu tun, da deine Mitarbeiter:innen schließlich nur mit geeigneter Hard- und Software seine Arbeit entsprechend leisten können. Wenn die Möglichkeit besteht, könnt ihr einen kurzen Testlauf vor Ort machen, bei dem die Funktion der Geräte und Programme sichergestellt werden.
  3. Datenschutz: Ein ganz wichtiger Punkt ist der Datenschutz. Auch bei Mobilarbeit musst du deiner datenschutzrechtlichen Verantwortung sensibler Kund:innen- und Unternehmensdaten nachkommen. Ermöglichen kannst du das durch das Einrichten einer verschlüsselten Verbindung zu den Servern deines Unternehmens – ein sogenannter VPN Zugang. Dieser Zugang kann von deinen Mitarbeiter:innen von überall aus genutzt werden, wo Internetzugang besteht.

Fazit – Mobiles Arbeiten

Mobile Arbeitsmodelle rücken aufgrund der technologischen Fortschritte immer mehr in den öffentlichen Fokus – besonders gesteigert wurde das Interesse durch die aktuelle Lage, die viele Arbeitgeber dazu drängt, mobile Arbeit zu ermöglichen, um das Risiko der Ansteckung zu minimieren. Um auch während der Pandemie, erfolgreich Mitarbeiter:innen einzustellen, gibt es das sogenannte Online Recruiting.

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