Das Bild zeigt drei Frauen, die auf einen Laptop schauen.
Arbeitsrecht

Einstellung & Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:innen [2024]

 • 
Aktualisiert am 
9.4.2024
Mitarbeiter:innen finden?

Workwise löst deine Recruiting-Herausforderung:

<ul class="blog_list-right">
<li>mehr Bewerbungen</li>
<li>bessere Prozesse</li>
<li>schneller Einstellen</li>
</ul>

Das Bild zeigt Lea Pietsch.
Lea Pietsch
+49 721 98 19 39 30
Mehr erfahren

Mit ein paar bürokratischen Hürden lassen sich im Prinzip Jobsuchende aus jedem beliebigen Land beschäftigen. Ob du mehr oder weniger Hürden nehmen musst, hängt vor allem von der Staatsangehörigkeit der zukünftigen Beschäftigten ab – sowie vom Job selbst.

Hier bekommst du einen Überblick, wie du als Unternehmen ausländische Mitarbeitende beschäftigen kannst und worauf du achten musst.

Das Wichtigste in Kürze

Angehörige der EU-Mitgliedstaaten, des EWR und auch der Schweiz kannst du problemlos beschäftigen.

Alle anderen benötigen einen Aufenthaltstitel (z.B. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis), der eine Beschäftigung erlaubt. Dem muss die Agentur für Arbeit in der Regel zustimmen.

Der Antrag muss von den Arbeitnehmenden bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Die Agentur für Arbeit wird automatisch in das Verfahren einbezogen – das dauert manchmal etwas.

Du kannst als Unternehmen den ganzen Vorgang aber auch beschleunigen: Mit dem Vorabzustimmungsverfahren kannst du alle Bedingungen prüfen lassen, bevor der Aufenthaltstitel beantragt wird.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:innen aus Europa

Die Europäische Union (EU) und der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) machen es Unternehmen leicht: Dank des Rechts der Freizügigkeit kannst du problemlos Angehörige der Mitgliedsstaaten – sogenannte Unionsbürger:innen – einstellen. Hier sind weder Visum noch Arbeitserlaubnis notwendig.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit hat ihre Grundlage im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 45 AEUV). Demnach können Unionsbürger:innen in allen Mitgliedsstaaten der EU und des EWR ganz normal Jobs ausüben, genauso wie Angehörige dieses Staates.

Das Einzige, das es zu beachten gilt: Dein neuer Mitarbeiter oder deine neue Mitarbeiterin muss den eigenen Wohnsitz bei der zuständigen Behörde melden. Das liegt aber in deren eigener Verantwortung – du kannst nur darauf hinweisen.

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht eingeholt werden. Für die neuen Mitgliedsstaaten bestand früher eine Übergangsfrist aufgrund von Lohngefällen zwischen alten und neuen Mitgliedersstaaten. Seit dem 01. Juli 2015 gilt aber vollständige Freizügigkeit.

Das heißt: Bei Beschäftigten aus diesen Ländern musst du dich um nichts weiter kümmern. Du beschäftigst sie nach den gleichen Regeln wie deutsche Arbeitnehmer:innen auch.

<ul><li><strong>Mitglieder der EU:</strong> Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern</li><li><strong>Zusätzlich Mitglieder des EWR: </strong>Island, Norwegen und Liechtenstein</li><li><strong>Und natürlich die Schweiz: </strong>Durch ein gesondertes Abkommen sind Schweizer EWR-Angehörige gleichgestellt. Allerdings müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das ist in der Regel eine reine Formalität und mit wenig Bürokratie verbunden.</li></ul>

Was musst du beachten, wenn du Schweizer beschäftigen möchtest?

Alle anderen Länder werden in diesem Zusammenhang oft als Drittstaaten bezeichnet. Für sie gelten gesonderte Regelungen.

<div class="blog_primary-box"><p><strong>Brexit</strong>: Am 01.02.2020 ist Großbritannien mit einem Austrittsabkommen aus der EU ausgetreten – die Übergangsphase dauerte bis zum 31.12.2020 an. Bis dahin wurde Großbritannien wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt und die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Unionsrecht blieb daher erhalten. Seit Januar 2021 gibt es neue Regelungen für die Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen:</p><p>Seit dem 01.01.2021 wird zwischen zwei Fällen unterschieden:</p><p><strong>Britische Staatsangehörige, die unter das Austrittsabkommen fallen:</strong> Also alle, die dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten oder schon früher in Deutschland gearbeitet haben. Sie sind weiterhin in der deutschen Arbeitslosenversicherung versichert und benötigen keine Arbeitserlaubnis.</p><p>Falls diese nicht bereits eine Daueraufenthaltskarte besaßen, mussten die berechtigten Personen sich bis zum 30. Juni 2021 beim Ausländeramt melden und eine Bescheinigung beantragen. Diese solltest du dir dann vorlegen lassen, um die Richtigkeit des Aufenthaltsrechtes zu überprüfen.</p><p><b>Britische Staatsangehörige, die </b><strong>erst nach der Übergangsphase nach Deutschland kommen und hier arbeiten wollen:</strong> Diese gelten ab 2021 als Drittstaatsangehörige und somit gelten für diese andere Regelungen (siehe weiter unten). Laut der Agentur für Arbeit können sich Briten allerdings 90 Tage visumfrei in Deutschland bewegen und nach einer Arbeitsstelle suchen.</p></div>

Mehr zu den Aufenthaltsrechte und deinen Dokumentationspflichten als Arbeitgeber bei Freizügigkeitsberechtigten, Schweizer Staatsangehörigen und Britischen Staatsangehörigen findest du hier.

Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Personen aus Drittstaaten

Willst du Arbeitnehmer:innen aus Ländern beschäftigen, die weder zur EU noch zum EWR gehören, gibt es schon mehr zu beachten. Wesentlicher Unterschied: Drittstaatsangehörige brauchen sowohl einen Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis.

Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde oder der deutschen Botschaft im Herkunftsland erteilt. Die Arbeitserlaubnis gibt es bei der Agentur für Arbeit. Es muss aber nur ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden, die Agentur für Arbeit wird automatisch beteiligt.

Im Aufenthaltstitel ist immer vermerkt, ob und in welchem Umfang du den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beschäftigen darfst. Entweder ist es direkt auf dem Aufenthaltstitel gedruckt (es steht dann beispielsweise „Erwerbstätigkeit gestattet” drauf) oder es wird auf ein entsprechendes Zusatzblatt verwiesen.

Wichtig: Während es Sache der Beschäftigen ist, den Aufenthaltstitel zu beantragen, musst du überprüfen, dass sie tatsächlich erwerbstätig sein dürfen. Das heißt, dass du eine Kopie des Aufenthaltstitels benötigst, die Angaben darauf (oder dem Zusatzblatt) kontrollieren und die Kopie in der Personalakte hinterlegen musst.

Setzt du dich darüber hinweg und beschäftigst Ausländer:innen ohne Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und es drohen hohe Geldstrafen (bis zu 500.000 €).

Der Aufenthaltstitel muss in den meisten Fällen vor der Einreise beantragt werden. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer:innen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Großbritannien und den USA. Angehörige dieser Staaten können gemäß § 41 Abs. 1 AufenthV. auch nach Einreise bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel beantragen (es handelt sich also um bevorrechtige Staaten).

Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Den Aufenthaltstitel gibt es seit 2011 in elektronischer Form. Der elektronische Aufenthaltstitel (kurz: eAT) ähnelt dem „neuen" Personalausweis und soll die bisherigen Klebeetiketten, Karten und Papiere ablösen.

Elektronischer Aufenthaltstitel Muster

Auf dem integrierten Chip sind mehrere Daten gespeichert:

  • Passbild
  • Fingerabdrücke
  • Nebenbestimmungen/Auflagen
  • persönliche Daten

Zum einen sollen die Aufenthaltstitel so in der EU vereinheitlicht sein, zum anderen wird so die missbräuchliche Nutzung verhindert, da sich Aufenthaltstitel und Besitzende eindeutig einander zuordnen lassen.

Die verschiedenen Aufenthaltstitel im Überblick

Aufenthaltstitel ist nicht Aufenthaltstitel – sie werden in folgenden Formen ausgestellt:

Visum – Stark befristeter Aufenthaltstitel, der gegebenenfalls vor der Einreise beantragt werden muss.

Aufenthaltserlaubnis – Befristeter und zweckgebundener Aufenthaltstitel (z.B. wegen einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder aus humanitären Gründen).

Blaue Karte EU – Auf höchstens vier Jahre befristeter Aufenthaltstitel mit vereinfachten Voraussetzungen. Arbeitnehmende müssen eine akademische oder eine vergleichbare Qualifikation sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem gewissen Mindesteinkommen vorweisen können.

ICT-Karten – Es gibt sowohl die ICT- als auch die Mobiler-ICT-Karte. Die “Intra-Company Transfer”-Karten ermöglichen es Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, Mitarbeitende in inländische Niederlassungen zu entsenden.

Niederlassungserlaubnis – Zeitlich und räumlich uneingeschränkter Aufenthaltstitel, der eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt. In der Regel müssen einige Voraussetzungen hierfür erfüllt sein, wie der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU – Ähnlich der Niederlassungserlaubnis. Vereinfachte Bedingungen für Aufenthaltsrecht in anderen EU-Ländern.

Vander-Elst-Visum – Ein Visum für Drittstaatsangehörige zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland.

Chancenkarte – Die Chancenkarte soll 2023 eingeführt werden und Fachkräften aus Drittstaaten ermöglichen, anhand eines Punktesystems unkompliziert Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten.

<div class="blog_primary-box"><p>Nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind zeitlich nicht begrenzt und erlauben immer eine Erwerbstätigkeit.</p></div>

Voraussetzungen und Verfahren für einen Aufenthaltstitel

Es gibt einige grundsätzliche Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen:

  • der Lebensunterhalt muss gesichert sein
  • die Identität bzw. Staatsangehörigkeit muss geklärt sein
  • es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen
  • Arbeitnehmende benötigen einen gültigen Pass (oder zumindest einen Ersatz)

Die weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Titel und Zweck des Aufenthalts.

Das Verfahren im Überblick

In der Regel läuft das Verfahren nach folgenden Muster ab:

  1. Voraussetzungen für Aufenthaltstitel klären.
  2. Arbeitnehmende beantragen den Aufenthaltstitel bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland oder bei der Ausländerbehörde, falls sie sich schon legal in Deutschland befinden.
  3. Die Auslandsvertretung/Ausländerbehörde prüft, ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist.
  4. Ggf. prüft die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmungsvoraussetzungen (Vorrangprüfung, Prüfung der Beschäftigungsbedingungen).
  5. Zustimmung oder Ablehnung.
  6. Bei Zustimmung: Arbeitnehmende beantragen Visum zur Einreise. In Deutschland wird das Visum dann durch den Aufenthaltstitel ersetzt.

Jetzt kann der oder die betreffende Arbeitnehmer:in nach Deutschland ziehen.

Hier findest du Tipps, wie du bei dem Relocation-Prozess unterstützen kannst.

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gelten unbefristet und beinhalten immer auch eine Arbeitserlaubnis. Alle anderen Aufenthaltstitel sind befristet und erfordern – falls eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll – die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird automatisch durch die Ausländerbehörde eingeholt.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei, ob ...

  • ... sich die Beschäftigung nicht nachteilig auf den deutschen Arbeitsmarkt auswirkt.
  • ... Arbeitnehmernde zur Verfügung stehen, die Vorrang haben (deutsche Beschäftigte; Angehörige von Staaten, die unter das Recht der Freizügigkeit fallen; Angehörige von Drittstaaten, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt haben).
  • ... die Beschäftigungsbedingungen vergleichbar mit denen deutscher Arbeitnehmer:innen sind. Hier bist du gefordert: Du musst die Agentur für Arbeit über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und alle weiteren Arbeitsbedingungen informieren.

<div class="blog_primary-box"><p><strong>Tipp:</strong> Die Zustimmung kann einige Zeit dauern. Schneller geht's mit der sogenannten <a href="https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/beschaeftigung-beantragen" target="_blank">Vorabzustimmung</a>. Als Arbeitgeber:in kannst du diese bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Dazu musst du nur die Stelle ganz genau beschreiben und eine Anfrage auf Vorabprüfung stellen. So kann die Bundesagentur direkt reagieren, sobald die Zustimmungsanfrage eingeht.</p></div>

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Erwerbstätigkeit auch nur eingeschränkt erlauben.

Mögliche Einschränkungen betreffen beispielsweise die Geltungsdauer, die berufliche Tätigkeit, den Arbeitgeber oder die Arbeitszeiten. Ist die Zustimmung an eine bestimmte Beschäftigung gebunden, verfällt sie mit Beendigung der Beschäftigung. Änderst du etwas an den Rahmenbedingungen, musst du daher genau darauf achten, dass du Arbeitnehmer:innen auch weiterhin beschäftigen darfst.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Wie immer bedarf es einiger Ausnahmen. Die Agentur für Arbeit muss nicht zustimmen, wenn die Beschäftigungsverordnung das für die jeweilige Beschäftigung nicht vorsieht.

Das sind beispielsweise:

  • Praktikant:innen im Rahmen eines Studiums für maximal sechs Monate
  • Studierende ausländischer Hochschulen im Rahmen einer Ferienbeschäftigung
  • Absolvent:innen deutscher Auslandsschulen zur Berufsausbildung
  • Hochqualifizierte mit Niederlassungserlaubnis
  • Inhaber:innen der Blauen Karte EU (bei bestimmtem Mindestgehalt)
  • Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss
  • wissenschaftliches Personal an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen
  • Journalist:innen, Korrespondent:innen und Berichterstatter:innen, die vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt wurden

Hochqualifiziertes Personal genießt nochmals einige Sonderregelungen. Ihnen kann direkt zu Beginn ein unbefristeter Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Als hochqualifiziert gelten nach § 19 AufenthG auch Wissenschaftler:innen mit besonderen Fachkenntnissen und Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in herausgehobener Position. Für Hochqualifizierte ist von Anfang an die Gewährung eines Daueraufenthalts vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

<div class="blog_primary-box">
 <p>Seit dem 01.03.2020 ergänzt das neue <a href="https://hire.workwise.io/hr-praxis/arbeitsrecht/fachkraefteeinwanderungsgesetz" target="_blank">
     <strong>Fachkräfteeinwanderungsgesetz</strong>
   </a> die bisherigen Regelungen. Das Gesetz lockert einige der bürokratischen Hürden, so entfällt beispielsweise die Vorrangprüfung sowie die Beschränkung auf Mangelberufe. Andererseits sind Unternehmen seit März 2020 verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, falls das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. </p>
 <p>
   <strong>2023 wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz weiterentwickelt.</strong> Das Ziel der Anpassung besteht darin, Fachkräften aus Drittstaaten einen schnelleren und unkomplizierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu bieten.So wurden beispielsweise die bestehenden Gehaltsschwellen für die <strong>Blaue Karte EU</strong> abgesenkt.
 </p>
 <p>Hier sind die <strong>wichtigsten Änderungen im Überblick:</strong>
 </p>
 <ul>
   <li>
     <strong>Qualifikation:</strong> Wer einen Abschluss hat, kann künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Es wurde also die Beschränkung aufgehoben, dass man nur aufgrund der mit dem Berufsabschluss vermittelten Befähigung arbeiten darf. Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe.
   </li>
   <li>
     <strong>Erfahrung:</strong> Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann als Arbeitskraft einwandern. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
   </li>
   <li>
     <strong>Potenzial:</strong> Neu ist zudem eine Chancenkarte zur Arbeitssuche, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner:in.
   </li>
 </ul>
 <p>Neu ist ebenfalls, dass ein <strong>Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis</strong>, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. </p>
</div>

Die Blaue Karte EU als unbürokratische Lösung

Die Blaue Karte EU wurde 2012 eingeführt, um es hochqualifizierten Arbeitnehmer:innen aus Drittstaaten einfacher (sprich: unbürokratischer) zu machen, in der EU zu leben und zu arbeiten.

Sie findet vor allem in Deutschland Anklang: Von 2012 bis 2022 erhielten fast 200.000 Personen eine Blaue Karte. Dabei stammen die meisten Personen, die eine Blaue Karte erhalten haben, aus Indien.

Um die Blaue Karte EU"zu beantragen, gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen:

  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen.
  • Eine Mindestgehaltsgrenze von 58.400 Euro brutto (2023) muss eingehalten werden. In sogenannten Mangelberufen, in denen es in Deutschland eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt, liegt die Gehaltsuntergrenze bei 45.552 Euro (2023).

Das Mindesteinkommen orientiert sich an der allgemeinen Rentenversicherung. Demnach muss das Gehalt ausländischer Arbeitnehmender zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung betragen, in sogenannten Mangelberufen 52 Prozent.

Die Anzahl der Mangelberufe mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgsetz erweitert. In Zukunft werden beispielsweise folgende Berufsgruppen als Mangelberufe gewertet:

  • Ärtz:innen
  • Tierärzt:innen
  • Apotheker:innen
  • Krankenpflege und Geburtshilfe-Fachkräfte
  • Lehr- und Erziehungskräfte
  • Kinderbetreuung und Gesundheitswesen
  • Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie (inkl. Ingenieure)
  • Naturwissenschaftler:innen und Mathematiker:innen
  • Führungskräfte in der Herstellung und Produktion von Waren im Bergbau, Bau und in der Logistik

Um Missbrauch auszuschließen, findet in diesem Fall eine Vergleichbarkeitsprüfung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Gehalt durch die Bundesagentur für Arbeit statt.

Die Blaue Karte EU bietet zahlreiche Vorteile für Zuwanderer:innen, inklusive der Familie. So ermöglicht z. B. ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht potentiellen Bewerber:innen, ihre Zukunft in Deutschland langfristig zu planen: Schon nach einem Aufenthalt von 33 Monaten kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlangt werden. Soweit Deutschkenntnisse auf der Stufe B1 nachgewiesen werden können, wird die Niederlassungserlaubnis sogar bereits nach 21 Monaten erteilt.

Die Blaue Karte EU wird in Deutschland ausschließlich von den Ausländerbehörden ausgestellt. Visumpflichtigen Drittstaatern wird für die Einreise in den Fällen, in denen ein Anspruch auf die Erteilung der Blauen Karte EU besteht, ein nationales Visum zur Beschäftigungseinreise von der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung erteilt. Das Visum wird nach der Einreise von der zuständigen Ausländerbehörde durch eine Blaue Karte EU ersetzt.

Wo und wie wird die Blaue Karte EU beantragt?

Das Vorgehen unterscheidet sich im Grunde nicht von anderen Aufenthaltstiteln.

Auch die Blaue Karte EU wird vor Abreise im Herkunftsland bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt. Mit einem Visum reisen die Beschäftigten nach Deutschland und bekommt die Blaue Karte EU bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Blaue Karte EU auch direkt in Deutschland beantragt werden:

  • wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt oder eine Blaue Karte EU verlängert werden soll
  • Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, Großbritannien und den USA
  • Staatsangehörige von Drittstaaten, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Blaue Karte EU erhalten haben

Beschäftigung von Flüchtlingen

Bei Asylsuchenden ist vor allem der Aufenthaltsstatus maßgeblich. Dabei werden grundsätzlich vier Status voneinander unterschieden:

  • Asylsuchende:r (registriert, Antrag auf Asyl muss noch gestellt werden)
  • Asylbewerber:in (Antrag gestellt)
  • Asylberechtigte:r (bereits als Geflüchtete anerkannt)
  • Geduldete:r (Asylantrag abgelehnt, Abschiebung jedoch ausgesetzt)

Sobald der Antrag anerkannt wurde, haben Asylberechtigte uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können im Prinzip jeden Job annehmen und ausüben. In dem Fall hast du die gleichen Rechte und Pflichten wie deutschen Arbeitnehmern gegenüber. Alle anderen Gruppen dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde arbeiten.

Der Antrag kann entweder von Arbeitnehmer:innen selbst gestellt werden, oder sie bevollmächtigen dich dazu. Es gilt allerdings eine Wartefrist von drei Monaten nach Ankunft in Deutschland, während der keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden darf. Die Ausländerbehörde prüft auch in diesem Fall die Arbeitsbedingungen, eventuelle Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und ob bevorrechtigte Bewerber:innen verfügbar sind.

Asylsuchende aus den sogenannten „sicheren Herkunftsländern”, die ihren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Zu diesen Ländern zählen Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal sowie Serbien.

Erfahre jetzt, wie du Arbeitnehmer:innen im Ausland beschäftigen kannst.

Weitere Ressourcen

Wenn du deine zukünftigen Mitarbeitenden unterstützen möchtest, kannst du sie auf folgende Quellen verweisen:

<a class="blog_button-primary" href="https://hire.workwise.io/">Jetzt Arbeitnehmer:innen mit Workwise finden</a>

No items found.