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Arbeitsrecht

Schweizer beschäftigen: Darauf musst du als deutscher Arbeitgeber achten

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Aktualisiert am 
9.4.2024
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Lea Pietsch
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Viele Deutsche ziehen oder pendeln täglich in die Schweiz, um dort zu arbeiten. Aber das funktioniert auch andersrum. Es gibt auch Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland kommen, um hier zu arbeiten.

Hier bekommst du einen Überblick, auf was du als Arbeitgeber achten musst, wenn du Mitarbeiter:innen aus der Schweiz in deinem Unternehmen beschäftigen willst.

Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen der Europäischen Union

Im ganzen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt die <span class="blog_marked"><strong>Freiheit des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr</strong></span>.

Das heißt: Alle Mitglieder des EWR kannst du dank der Personenfreizügigkeit problemlos einstellen.

Was ist der Europäische Wirtschaftsraum?

Dieser besteht aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – ohne die Schweiz.

Übrigens: EFTA-Mitgliedstaaten sind außer der Schweiz noch Island, Liechtenstein und Norwegen.

Das Einzige, das es bei der Einstellung von Mitarbeiter:innen aus diesen Ländern zu beachten gilt: Deine neuen Mitarbeiter:innen müssen ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde melden. Das liegt aber in ihrer Verantwortung – du kannst sie nur darauf hinweisen.

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht eingeholt werden. Seit dem 01. Juli 2015 gilt vollständige Freizügigkeit. Du musst dich also um nichts weiter kümmern. Du beschäftigst sie nach den gleichen Regeln wie deutsche Arbeitnehmer:innen auch.

Erfahre hier noch mehr über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:innen aus der EU und aus Drittstaaten.

Aber was ist jetzt mit der Schweiz?

Die Schweiz gilt als politisch neutral und lehnt deswegen eine Aufnahme in die EU ab – und ist auch nicht Teil des EWR. Daher gelten hier besondere Regeln.

Die Neutralität der Schweiz

Obwohl sich zuerst eine Mehrheit für den Beitritt zum EWR ausgesprochen hatte, wurde letztendlich an der Unabhängigkeitspolitik festgehalten und ein Beitritt kam somit nie zustande.

Zwischen der Schweiz und der EU wurden als Alternative verschiedene <span class="blog_marked"><strong>bilaterale Verträge</strong></span> in Kraft gesetzt. Darunter gibt es Abkommen über den Luft- und Landverkehr, über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und auch über die Freizügigkeit.

Das Abkommen über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeit) müssen wir aber ein bisschen genauer anschauen. Denn dadurch kannst du auch Bürger:innen aus der Schweiz ganz einfach in deinem Unternehmen einstellen.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen

Kurz und knapp: Was ist das überhaupt?

Das Abkommen wurde 1999 von der Schweiz und der EU unterzeichnet. Im Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen dann in Kraft. Durch die EU-Erweiterung um weitere Mitgliedstaaten wurde das Abkommen 2004, 2006 und 2009 nochmal um weitere Protokolle ergänzt.

Durch dieses Abkommen wurde es Schweizer:innen vereinfacht, in den EU-Staaten eine Arbeit aufzunehmen und sich dort niederzulassen.

Einige Rechte, die für Schweizer Staatsangehörige in der EU durch das Personenfreizügigkeitsabkommen gelten:

  • geografische und berufliche Mobilität
  • gleiche Arbeitsbedingungen wie EU-Bürger
  • koordinierten Sozialversicherungsschutz
  • gleiche soziale und steuerliche Vergünstigungen wie EU-Bürger (bei Erwerbstätigkeit)
  • Familiennachzug
  • Anerkennung von Berufsqualifikationen

Beschäftigung von Schweizer:innen: Was musst du beachten?

Die Schweiz gehört also nicht dem EWR an. Sie sind aber nach dem Freizügigkeitsabkommen <span class="blog_marked"><strong>EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt</strong></span>.

Du kannst sie also ohne Probleme in Deutschland beschäftigen.

Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltstitel

Durch das Abkommen können Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Und zwar gibt es diese langfristig (fünf Jahre) oder kurzfristig (ein Jahr).

Du kannst deinen Mitarbeiter:innen aus der Schweiz auch einen unbefristeten Vertrag anbieten. Wenn deine Mitarbeiter:innen nach fünf Jahren noch bei dir beschäftigt sind, wird die Aufenthaltsbewilligung um weitere fünf Jahre verlängert.

Für ein Arbeitsverhältnis unter drei Monaten werden keine Dokumente benötigt.

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zwar nicht in Deutschland wohnt, dort aber arbeiten möchte, benötigt diese:r eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger. In dem Fall ist auch keine Aufenthaltserlaubsnis erforderlich.

Im Glossar des Bundesministeriums des Innern und für Heimat findest du und dein neues Teammitglied alle Informationen über die verschiedenen Aufenthaltstitel – zum Daueraufenthaltstitel gibt es bei VisaGuide.World mehr Informationen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Haben die Arbeitnehmer:innen ihren Wohnsitz in der Schweiz, arbeiten aber in Deutschland, so sind sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Die Einkünfte, die die Arbeitnehmer:innen im Inland einnehmen, unterliegen dabei der deutschen Einkommensteuer. Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Da die Arbeitnehmer:innen aber in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, sind sie dort ebenfalls steuerpflichtig. So entsteht eine Doppelbesteuerung.

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen (oder: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) zwischen der Schweiz und der EU soll eben diese doppelte Belastung aufgehoben werden.

Dabei gibt es verschiedene Ansätze, die dabei in Betracht gezogen werden:

  • Wohnsitzlandprinzip: Die Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
  • Welteinkommensprinzip: Die Person wird im Wohnsitzstaat mit ihrem Welteinkommen besteuert.
  • Quellenlandprinzip: Die Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem ihr Einkommen stammt.
  • Territorialitätsprinzip: Die Person wird im Quellenstaat (der Staat, in dem Einkünfte erzielt werden) nur mit dem Einkommen veranlagt, das sie auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben, gilt im deutschen Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Wohnsitzlandprinzip und das Welteinkommensprinzip.

Für Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die also nur dort arbeiten, gilt grundsätzlich das Quellenlandprinzip und das Territorialitätsprinzip.

Genauere Auskünfte über die Doppelbesteuerungsabkommen erteilt die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Haben die Arbeitnehmer:innen ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt, weil sie dort eine Tätigkeit ausüben, sind sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Sozialversicherung und Krankenversicherung

Die Schweiz und die EU haben vereinbart, dass im Bereich der sozialen Sicherheit jeweils nur die Rechtsvorschriften eines Staates gelten sollen.

Wenn die Arbeitnehmer:innen in Deutschland arbeiten, unterliegen sie grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Also in dem Staat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Für die Sozialversicherungen bist du als Arbeitgeber zuständig. Denn sobald Arbeitnehmer:innen in deinem Unternehmen beschäftigt sind, musst du Beiträge in die gesetzlichen Sozialversicherungen abführen. Allerdings müssen auch die neuen Mitarbeiter:innen ihren Teil dazu beitragen.

Bevor du die Sozialversicherungsbeiträge zahlen kannst, müssen sie bei einer Krankenversicherung in Deutschland angemeldet sein. Auch die Krankenversicherung muss in dem EU-Staat abgeschlossen werden, in dem der Arbeitsort ist.

Wann Schweizer in Deutschland arbeiten dürfen

Um das Recht der Personenfreizügigkeit nutzen zu können, müssen die Arbeitnehmer:innen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben einen gültigen Arbeitsvertrag.
  • Sie sind selbstständig erwerbend.
  • Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung (wenn sie nicht erwerbstätig sind).

Auch ohne finanzielle Mittel darf ein Bürger oder eine Bürgerin aus der Schweiz einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Dieser Zeitraum ist allerdings beschränkt auf sechs Monate, in der er oder sie sich dann einen Arbeitsplatz suchen muss.

Innerhalb von drei Monaten nach Einreise müssen sie allerdings bei der zuständigen Behörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das ist in der Regel eine reine Formalität und mit wenig Bürokratie verbunden.

Mehr Informationen zu dieser Formalität und Beantragung der passenden Dokumente gibt hier beim Bundesministerium des Innern und für Heimat – der Antrag selbst wird bei der jeweils verantwortlichen Ausländerbehörde des Wohnorts eingereicht.

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Grundsätzlich gilt: Ausländische Berufsqualifikationen müssen in Deutschland erst anerkannt werden.

Abschlüsse, die in der Schweiz erworben wurden, gelten in Deutschland aber meist als gleichwertig. Eine Anerkennung ist nur nötig, wenn der Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist.

Reglementierte Berufe:

  • Arzt/Ärztin
  • Zahnarzt/Zahnärztin
  • Tierarzt/Tierärztin
  • Apotheker/Apothekerin
  • Architekt/Architektin
  • Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Diplome, die in der Schweiz erworben wurden, werden in der EU grundsätzlich anerkannt.

Bei einigen Berufen kann verlangt werden, dass die Ausbildung erweitert wird, wenn sie sich stark von der im Aufnahmestaat unterscheidet.

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Fazit

Durch die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU ist es kein Problem mehr, Schweizer:innen in Deutschland zu beschäftigen. Trotzdem gibt es noch einige Dinge, über die du als Arbeitgeber Bescheid wissen solltest und auf die du achten musst.

Auch die Integration in ein neues Land solltest du deinen Mitarbeiter:innen so einfach wie möglich machen. Dafür gibt es zum Beispiel Onboarding Prozesse, mit denen du deine neue Arbeitskraft in dein Unternehmen einführen kannst.

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