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Arbeitsrecht

Mitarbeiter verleihen: Diese Regelungen gibt es [2024]

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Aktualisiert am 
9.4.2024
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Lea Pietsch
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Laut dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Mitarbeiter:innen unter Umständen auch an andere Unternehmen, die nicht dem gleichen Konzern angehören, auszuleihen.

Doch was bedeutet das konkret für dich und was sollte dabei beachtet werden? Wir haben alle wichtigen Infos für dich.

Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG – enthält die rechtlichen Grundlagen für die Leiharbeit. Alle Regelungen zu Gebühren, Arbeitsbedingungen und Rechtsfolgen sind dort festgeschrieben. Das AÜG wurde am 1. April 2017 geändert und seitdem gibt es einige neue Aspekte im Bereich der Leiharbeit zu beachten.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt nicht nur den Entleih von Mitarbeiter:innen, also Zeit- oder Leiharbeiter:innen, sondern auch den Verleih von Mitarbeiter:innen des eigenen Unternehmens.

Denn manchmal kommt es vor, dass ein Unternehmen zu viel Personal für zu wenige Aufträge zur Verfügung hat. In dieser Situation kann die Idee entstehen, Mitarbeiter:innen an andere Unternehmen zu verleihen, bei denen ein Mangel an Arbeitskräften herrscht.

So kann eine Kündigung umgangen werden und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin langfristig im Unternehmen verbleiben.

Erfahre jetzt, was du bei der Arbeitnehmerüberlassung konkret beachten musst.

Mitarbeiter:innen an andere Unternehmen verleihen?

Es gilt: Haben Arbeitnehmer:innen einen normalen Arbeitsvertrag, der nicht explizit auf Leiharbeit zugeschnitten ist, dann gilt nach § 613 Satz 2 des Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung im Zweifel nicht übertragbar ist.

Hat der Arbeitgeber vor, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu verleihen, so braucht dies grundsätzlich also eine rechtliche Grundlage – im Normalfall in Form eines Leiharbeitsvertrages.

Aber: Mit dem Einverständnis des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ist eine Verleihung auch möglich, ohne dass sie explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Anders verhält es sich, wenn die Möglichkeit einer Leiharbeit im Arbeitsvertrag festgehalten wurde – in diesem Fall haben Arbeitnehmer:innen die Pflicht, sich von ihrem Arbeitgeber „verleihen” zu lassen.

Diese Regelungen gelten beim Verleih von Mitarbeiter:innen

Für einen Arbeitnehmerverleih ist in der Regel eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) notwendig.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Vorkehrungen getroffen wurden und der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt. Ausbeutung kann so verhindert und faire Arbeitsbedingungen sichergestellt werden.

<div class="blog_primary-box"><p><strong>Wichtig: </strong>Ohne vorher eingeholte Erlaubnis ist eine Arbeitnehmerüberlassung <strong>unerlaubt und damit ungültig</strong>.</p><p><strong><a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/antragueberlassungaueg2a_ba013421.pdf" target="_blank">Hier</a></strong> kannst das Formular zur Erlaubnis herunterladen.</p></div>

Grundsätzlich gilt: Unternehmen haben einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis – außer es liegt ein bestimmter Grund vor, diese nicht zu erteilen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Verlässlichkeit des Auftraggebers anzuzweifeln ist – insbesondere in Angelegenheiten der Sozialversicherung oder des Lohnsteuerrechts.

Auch eine schlechte Betriebsorganisation oder die Nicht-Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes der Mitarbeiter:innen können Gründe für dafür darstellen. Der Gleichstellungsgrundsatz besagt, dass Leiharbeiter:innen die gleiche Behandlung bezüglich Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt erhalten müssen, wie unternehmensinterne Mitarbeiter:innen.

Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?

Ganz einfach: Die Bundesagentur für Arbeit.

An welche Agentur sich Unternehmen für eine Erlaubniserteilung wenden müssen, ist abhängig vom Firmensitz des Verleih-Unternehmens:

<div class="blog_table-wrapper"><table class="blog_table"><tbody><tr><td valign="top"><p><b>Agentur</b></p></td><td valign="top"><p><b>Zuständigkeitsbereich</b></p></td></tr><tr><td valign="top"><p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/nuernberg/startseite" target="_blank">Agentur für Arbeit Nürnberg</a></p></td><td valign="top"><p>Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland</p></td></tr><tr><td valign="top"><p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kiel/startseite" target="_blank">Agentur für Arbeit Kiel</a></p></td><td valign="top"><p>Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen</p></td></tr><tr><td valign="top"><p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/duesseldorf/startseite" target="_blank">Agentur für Arbeit Düsseldorf</a></p></td><td valign="top"><p>Hessen, Nordrhein-Westfalen</p></td></tr></tbody></table></div>

Kosten der Mitarbeiterverleihung

Für die Bearbeitung von Anträgen zur Erlaubniserteilung fallen einige Kosten an, die der Antragsteller – also das Unternehmen, dass den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin verleihen will – zu entrichten hat.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Diese Antragsgebühren betragen zwischen 218,00 und 2.060,00 Euro.

  • Für die erstmalige Beantragung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: 377 €
  • Für den ersten Verlängerungsantrag und auch bei einem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis: 2.060 € (eine Ermäßigung auf 1.316 € ist in Ausnahmefällen möglich)
  • In allen anderen Fällen beträgt die Gebühr: 218 €

Die maximale Dauer für eine Überlassung

Es gilt: Eine Überlassung von Mitarbeiter:innen darf nur vorübergehend sein.

Seit der Änderung des AÜG gilt konkret: Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin darf höchstens 18 Monate am Stück für denselben Entleiher arbeiten. Anschließend ist eine „Pause” von drei Monaten notwendig, bevor derMitarbeiter oder die Mitarbeiterin erneut an denselben Entleiher verleiht werden kann.

In Tarifverträgen kann jedoch unter Umständen eine andere Höchstdauer festgelegt sein – zum Beispiel in der Einsatzbranche.

Mitarbeiter verleihen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?

Braucht das Unternehmen immer eine Erlaubnis?

In einigen Fällen ist diese nicht notwendig, um Mitarbeiter:innen zu verleihen. Folgende Ausnahmeregelungen gibt es:

  • Wenn ein Tarifvertrag gilt, welcher die Verleihung erlaubt, muss vorher keine Erlaubnis eingeholt werden. Oft sind dies Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden.
  • Im öffentlichen Dienst ist ebenfalls keine Erlaubnis bei einem Arbeitgeberwechsel erforderlich, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags weiterhin besteht.
  • Auch Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind erlaubt, sofern entsprechende Tarifverträge vorliegen.
  • Konzerninterne Überlassungen sind möglich, wenn der Mitarbeiter nicht im Vorhinein zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde
  • Ein Mitarbeiterverleih ins Ausland ist ohne Erlaubnis möglich, wenn es sich um ein auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen handelt.
  • Außerdem sind gelegentliche Überlassungen zwischen Unternehmen erlaubt, sofern die Mitarbeiter nicht zum Zweck der Überlassung beschäftigt wird. (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG).

„Gelegentlich” bedeutet dabei, dass es sich um keine lang im Voraus geplante, sondern eine aufgrund von kurzfristig auftretenden Auslastungsspitzen auftretende Überlassung handelt – und das eben nur vereinzelt auftritt. Wichtig ist hierbei auch der Aspekt der fehlenden Wiederholungsabsicht: Es gilt, keine nachhaltigen, planmäßigen Überlassungen ohne Erlaubnis zu vollziehen.

Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung verboten?

In Betrieben des Baugewerbes ist die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiter:innen verrichtet werden.

Ausnahmen gibt es aber auch hier: Zwischen Betrieben des Baugewerbes kann eine Arbeitnehmerüberlassung gestattet werden – wenn der verleihende Betrieb seit mindestens drei Jahren von den gleichen Sozialkassentarifverträgen erfasst ist und eine Verleih-Erlaubnis besitzt.

Deine Pflichten als Arbeitgeber

  • Mitteilungspflicht: Die Überlassung muss nach erteilter Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt werden. Hier findest du das entsprechende Formular.
  • Verlässlichkeit prüfen: Hast du es mit einem verlässlichen Partner zutun, welcher sich an Vertragsbedingungen hält? Stelle die Verlässlichkeit auf jeden Fall sicher, bevor du deine Mitarbeiter:innen verleihst. Achte auf Referenzen und suche das Gespräch.
  • Auskunftspflicht: Das Verleiher-Unternehmen muss der zuständigen Erlaubnisbehörde auf Verlangen die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen Auskünfte mitteilen. Dazu müssen entsprechende Unterlagen drei Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Vertrag: Wie auch beim Beschäftigen von Leiharbeiter:innen muss beim Verleih von Arbeitskräften ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgesetzt werden, welcher alle Rahmenbedingungen regelt und dem AÜG entspricht. Dieser Vertrag wird zwischen Verleiher-Unternehmen und Entleiher-Unternehmen aufgesetzt.

<div class="blog_primary-box"><p><strong>Wichtig:</strong> In diesem Vertrag solltest du bestätigen, dass die die zur Arbeitnehmerüberlassung notwendige Erlaubnis eingeholt hast. Außerdem sollten Arbeitsbedingungen, Lohnangelegenheiten und die Arbeitssicherheit geregelt werden.</p></div>

Deine Pflichten gegenüber Mitarbeiter:innen

Diese Pflichten hast du als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeiter:innen, die du verleihst:

  • Vertragsaushändigung: Dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin müssen die Vertragsbedingungen der Überlassung schriftlich ausgehändigt werden. Name und Anschrift des Verleihers, der Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erlaubniserteilung sind dabei wichtige Aspekte. Sobald die Erlaubnispflicht wegfällt, muss das Unternehmen den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin darüber in Kenntnis setzen.
  • Mitarbeiterbedingungen und Gleichstellung: Nicht nur Lohnangelegenheiten und Arbeitsbedingungen sollten eindeutig geregelt werden, sondern auch die Gleichstellung von entliehenen Mitarbeiter:innenn und der Stammbelegschaft sollte dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin garantiert werden. Um das zu gewährleisten, gibt es neben dem Mindestlohn die Equal Pay-Vorschrift.

Verstoß gegen die AÜG: Diese Strafen können anfallen

Verstößt ein Verleiher-Unternehmen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, so können Geldstrafen die Folge sein. Die Höhe der Geldbußen wird anhand des Bußgeldkatalogs des AÜG festegelegt.

Geldbußen können beispielsweise anfallen, wenn du Mitarbeiter:innen ausleihst, ohne die eine Erlaubnis einzuholen und keine der oben genannten Ausnahmen zutrifft. Auch wenn das Unternehmen seiner Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder die Auflagen nicht oder ungenügend erfüllt, kann eine Geldstrafe erfolgen.

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