Workwise BlogPfeil Symbol nach rechtsNeueste Impfregelungen für Unternehmen: Was muss ich als HRler wissen?

Neueste Impfregelungen für Unternehmen: Was muss ich als HRler wissen?

Wir alle erwarten sehnlichst positive Entwicklungen in der Corona-Krise. Vor allem das Thema Impfen rückt gerade immer mehr in den Vordergrund und lässt die Hoffnung auf eine Rückkehr zum normalen Büroalltag größer werden.

Doch was, wenn sich deine Mitarbeiter:innen nicht impfen lassen wollen? Wird es so etwas wie eine Impfpflicht am Arbeitsplatz geben?


Eine Meldung

Inhalt

Impfpflicht am Arbeitsplatz – gibt es das?

Das Wichtigste zuerst: Eine Pflicht zur Corona Schutzimpfung für Arbeitnehmer:innen besteht momentan nicht. Du kannst diese also auch nicht im Arbeitsvertrag festlegen.

Eine Impfung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vorher einwilligt. Diese Regelung gilt sogar in systemrelevanten Bereichen, wie beispielsweise in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.

Doch obwohl du als Arbeitgeber:in deine Angestellten nicht zu einer Impfung verpflichten kannst, unterliegen deine Beschäftigten dem sogenannten Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO (Gewerbeordnung)).

Diese Rechte hat der Arbeitgeber

Dieses Direktionsrecht ist ein fester Bestandteil des Arbeitsvertrags: Mit Abschluss des Vertrages verpflichten sich deine Beschäftigten zu weisungsgebundenen Arbeitsleistungen. Konkret bedeutet das: Du kannst die Art, den Ort sowie den zeitlichen Rahmen der Leistungen, aber auch beispielsweise Vorgaben zum Verhalten und der Ordnung des Teammitglieds festlegen.

Wieso kannst du trotzdem keine Impfpflicht einführen?

Dieses Recht unterliegt gewissen Grenzen, beispielsweise darfst du als Arbeitgeber:in nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht deiner Mitarbeiter:innen eingreifen. 

Die Corona-Impfung ist (noch) eine freiwillige Impfung. Sie bezieht sich auf die körperliche Integrität einer Person und ist somit verfassungsrechtlich geschützt – du darfst deine Arbeitnehmer:innen also nicht zu einer Impfung verpflichten, um deine betrieblichen Interessen durchzusetzen.

Dürfen für geimpfte Mitarbeiter Sonderregelungen gelten?

Im Moment nicht. Zum jetzigen Stand der Forschung ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit eine Impfung neben dem Selbstschutz auch einen Fremdschutz darstellt – es steht also noch nicht fest, ob eine geimpfte Person Dritte trotzdem mit dem Coronavirus anstecken kann.

Das heißt: Alle Mitarbeiter:innen müssen sich weiterhin an Hygienevorschriften im Büro halten, bis diesbezüglich abschließende Erkenntnisse erlangt worden sind.

Trotzdem gibt es einen nicht zu vernachlässigen den Aspekt, welcher geimpfte und impfwillige Mitarbeiter:innen von Impfverweigerer:innen unterscheidet:

Wegfall des Erstattungsanspruchs

Arbeitnehmer:innen, die aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten können, haben laut § 56 Abs.1 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Ausübungsstop durch die öffentlich empfohlene Corona-Impfung zu vermeiden gewesen wäre.

Arbeitnehmer:innen müssen also im Zweifelsfall mit negativen Konsequenzen rechnen, wenn sie eine Impfung verweigern und ihnen eine häusliche Quarantäne angeordnet wird, die sie daran hindern, ihrer Arbeit nachgehen zu können.

So kannst du bei Impfverweigerung vorgehen

Prinzipiell gilt, dass Impfverweiger:innen keine unangemessene Benachteiligung zuteil werden darf, da die Freiwilligkeit der Impfung arbeitsrechtliche Konsequenzen ausschließt. Entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag sind also rechtswidrig und damit ungültig.

Die gleiche Regelung gilt auch für entsprechende Betriebsvereinbarungen: Arbeitgeber:innen haben die Pflicht, das Persönlichkeitsrecht ihrer Beschäftigten zu schützen und können somit keine Betriebsvereinbarungen zur Impfpflicht einführen.

Im Folgenden haben wir dennoch ein paar Tipps gesammelt, wie du als Arbeitgeber deine Mitarbeiter:innen zu einer Impfung motivieren kannst:

  • Weise deine Mitarbeiter:innen auf die Vorteile einer Impfung hin und betreibe in dieser Hinsicht Aufklärung. Ziehe eventuell auch Betriebsärzt:innen hinzu, um der Empfehlung mehr Authentizität zu verleihen und auf individuelle Sorgen eingehen zu können.
  • Sorge dafür, dass die Hürde einer Impfung für deine Beschäftigten so gering wie möglich ist. Bei entsprechender Verfügbarkeit des Impfstoffes kannst du beispielsweise über Betriebsärzt:innen Impfungen für alle Mitarbeiter:innen anbieten. 
  • Normalerweise sind Arbeitnehmer:innen dazu angehalten, ihre Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Mit einer Ausnahme kannst du deinen Mitarbeiter:innen einen Anreiz schaffen, die Impfung sobald wie möglich – also auch während der Arbeitszeit – wahrzunehmen.
  • Finanzielle Anreize sind ebenfalls erlaubt. Du könntest also über eine Art einmalige Impfprämie nachdenken: Ein Bonus, ein Geschenk oder eine andere Aufmerksamkeit könnten deine Teammitglieder zu einer Corona-Schutzimpfung motivieren.

Wie sieht es mit der Impfbereitschaft zur Zeit aus? Laut dem Buisnessinsider haben zwei Drittel der Arbeitnehmer:innen vor, sich impfen zu lassen. Auch spricht sich die Mehrheit für eine Impfpflicht in Unternehmen aus.

Unser Tipp: Unter sofort-impfen.de können sich Freiwillige mit einem Klick auf eine Warteliste setzen lassen und so schneller an einen Impftermin gelangen.

Datenschutz und Impfung

Wie kannst du feststellen, ob deine Mitarbeiter:innen eine Impfung erhalten haben oder es zumindest vorhaben? Diese Frage ist prinzipiell schwierig, denn es handelt sich hierbei datenschutzrechtlich um eine besonders sensible Information über die Gesundheit des Einzelnen (§ 9 DSGVO).

Deshalb gilt: Rein rechtlich gesehen kann diese Frage nur mit Einwilligung des Teammitglieds gestellt werden. Arbeitgeber:innen können also keinen Nachweis über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter:innen verlangen.

Eine Ausnahme gilt bei medizinischem Personal: Arbeitgeber:innen dürfen hier den Impfstatus sowie die Impfbereitschaft der Beschäftigten abfragen und dieses Wissen auch für Entscheidungen bezüglich der Beschäftigung nutzen.

Änderung des Infektionsschutzgesetz: Impfpflicht könnte bald eintreten

Das Infektionsschutzgesetz wurde in den letzten Monaten aufgrund des Pandemiegeschehens überarbeitet. In § 20 Abs.6 S.1 IfSG des Infektionsschutzgesetz ist bereits die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht vorgesehen, wie beispielsweise für Masern und andere gefährliche übertragbare Krankheiten.

Da derzeit der Impfstoff noch nicht ausreicht, um eine Impfpflicht einzuführen, kann über eine solche frühestens dann spekuliert werden, wenn allen Bürger:innen ein Impfangebot gemacht wurde.


Melanie Rakhman

Melanie Rakhman

Brand und Content Marketing Managerin

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Veröffentlicht am 12.05.2021, aktualisiert am 10.05.2023